THEATERSCHÖNESWETTER VEREINSSTATUTEN
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Form
Art. 1: Unter dem Namen THEATERSCHÖNESWETTER besteht mit Sitz in Lenzburg ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Zweck
Art. 2: Der Verein bezweckt, professionelles Theater für Kinder und Erwachsene in seiner gesamten Vielfalt zu ermöglichen, primär das Theaterschaffen von Mark Wetter. Im Hinblick darauf fördert der Verein die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Kontakt verschiedener Kulturschaffender.
Vereinsjahr
Art. 3: Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Mittel
Art. 4: Der Verein versucht seine Ziele zu erreichen durch: a) Einrichtung und Unterhalt einer zweckmässigen Infrastruktur b) Unterstützung von Unternehmungen und Projekten, Eigeninszenierungen und Koproduktionen, die im Sinne des Vereinszweckes realisiert werden sollen. c) Vermittlung und Organisation von Gastspielen der vom Verein unterstützten Produktionen auf dem Aufführungscharakter entsprechenden Bühnen des In- und Auslandes.
Art. 5: Die finanziellen Mittel bestehen aus: 1) Jahresbeiträgen der Mitglieder 2) Erträgen aus Unternehmungen , die vom Verein unterstützt worden sind 3) Beiträgen und Subventionen staatlicher oder privater Stellen 4) Zuwendungen von Gönnern und Gönnerinnen
Mitgliedschaft
Art. 6: Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 7: Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder grosse Leistungen im Bereich des Theaterschaffens vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 8: Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten und wird in unregelmässigen Abständen über die Aktivitäten des Vereins unterrichtet.
Austritt
Art. 9: Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr. Ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Ausschluss
Art. 10: Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Mitglieder-Beitrag
Art. 11: Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen höchstensFr. 100.- pro Jahr und für juristische Personen das Doppelte.
Eine Änderung des Mitgliederbeitrages kann vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschliesst der Vorstand eine Erhöhung, teilt er dies den Mitgliedern schriftlich im voraus mit. Die Veränderung des Mitgliederbeitrages bedarf keiner Statutenänderung.
Organe
Art. 12: Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die RechnungsrevisorInnen
Mitgliederversammlung
Art. 13: 1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 2) Sie wird vom Vorstand einberufen. 3) Die Einberufung erfolgt mit Angaben der Traktanden mindestens 30 Tage vor der Versammlung.
Art. 14: In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen alle ihr von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zuständigkeiten, insbesondere die Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der RechnungsrevisorInnen mit zweijähriger Amtsdauer. Sie genehmigt den Geschäftsbericht und entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Statutenänderungen.
Vorstand
Art. 15: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Danach benötigt die Fortführung des Amtes die Bestätigung der Mitgliederversammlung. Unterschriftenrecht hat die Präsidentin/der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Art. 16: 1) Alle Geschäfte, die für die Tätigkeit des Vereins nötig sind und nicht von Gesetzes wegen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, werden durch den Vorstand wahrgenommen. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. 2) Der Vorstand kümmert sich um die Verträge und Anstellungen des für den Vereinsbetrieb nötigen künstlerischen und administrativen Personals. 3) Dem Vorstand obliegt die Beschaffung der Finanzen, die Verwendung der Gelder, die Genehmigung der Vereinsaktivitäten und des Vereinsbudgets sowie die Rechnungsführung. Über die Vorstandsbeschlüsse wird Protokoll geführt.
Revisoren
Art. 17: Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung zu Handen der Mitgliederversammlung.
Haftung
Art. 18: Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Auflösung
Art. 19: Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Dazu müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Auflösungsversammlung anwesend sein und der Auflösungsbeschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden. Die Auflösungsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögen.
Der Präsident
Der Aktuar Lenzburg, im Juni 1999 / Lenzburg, im September 2002